Standesamtsunterlagen als Quelle für die stadtgeschichtliche Forschung

Regionalgeschichtliche Forschung mit dem neuen Personenstandsgesetz

Das neue Personenstandsgesetz trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Es brachte bedeutende Änderungen sowohl für die öffentlichen Archive, die Standesämter als auch für die historische Forschung mit sich. Nach § 7, Abs 3 des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 sind nach Ablauf von Schutzfristen die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten nach § 5, Abs. 5 folgende Fristen: Eheregister 80 Jahre, Geburtenregister 110 Jahre und Sterberegister 30 Jahre.

Die Novellierung des Personenstandsgesetzes wurde seit Jahrzehnten von der Genealogie, der Familienforschung, der historischen Wissenschaft und von Archiven herbeigesehnt. Die rasante Entwicklung neuer Medien-Technologien und deren Einzug in den privaten Haushalt breiter Bevölkerungsschichten weckt einfach Informationsbedürfnisse. Vor diesem Hintergrund nimmt es nicht Wunder, dass in der Bevölkerung das Interesse an der eigenen Familiengeschichte wächst und die Familienforschung insgesamt boomt. Demgemäß häuften sich auch in den Standesämtern die Anfragen von Genealogen mit der Bitte um Einsicht in die Personenstandsbücher und die Erteilung von Auskünften. In der alten Fassung des Personenstandsgesetzes konnte die Einsicht in Personenstandsbücher, die Durchsicht dieser Bücher und die Erteilung von Personenstandsurkunden nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezog, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Anderen Personen standen Benutzungs- und Auskunftsansprüche nur zu, wenn sie ein „rechtliches Interesse“ (nicht zu verwechseln mit einem „berechtigten Interesse“!) glaubhaft machen konnten, d. h. wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines Dritten zur Verfolgung von individuellen Rechten oder zur Abwehr individueller Ansprüche erforderlich war. Ein rechtliches Interesse wurde z. B. für den Gläubiger eines Verstorbenen, für einen durch das Nachlassgericht oder den Nachlasspfleger beauftragten Erbenermittler, für den im Erbscheinsverfahren tätigen Notar oder den potentiellen Erben bejaht.

Verneint wurde das Vorliegen eines rechtlichen Interesses dagegen für private Forschungszwecke eines Universitätsprofessors, für ein "nur" berufliches Forschungsinteresse an der Erstellung eines Musikerlexikons, für die private Familienforschung in der Seitenlinie, ja selbst für einen Ehegatten bezüglich des für eine frühere Ehe des anderen Ehegatten angelegten Familienbuches. Es stellte sich mit Nachdruck die Frage, ob diese benutzungsrechtlichen Beschränkungen rechtlich noch begründet waren. Endlich war es soweit: Seit 2009 gilt das Personenstandsreformgesetz (PStRG) in seinem ganzen Umfang. Es fallen bislang unüberwindbare Forschungsgrenzen; und auf die Archive und Standesämter kommen neue Aufgaben zu. Künftig werden die Standesamtsregister nach Ablauf festgelegter Fristen an die zuständigen Archive abgegeben. Dies ist ein radikaler Einschnitt für die Standesämter, die Archive und die Forschung. Damit unterliegt der Zugang nicht mehr den restriktiven Bestimmungen des alten Personenstandsgesetzes, sondern steht nach den archivrechtlichen Vorschriften grundsätzlich jedem Bürger für Recherchen offen. Seit Oktober 1874 konnten in Preußen, kurze Zeit später im gesamten Deutschen Reich, Eheschließungen rechtlich gesehen nur noch von Standesämtern vorgenommen werden. Zwar „traute“ man sich nach wie vor auch kirchlich, aber ab diesem Zeitpunkt war der Historiker, der einen vollständigen Überblick über die Heiraten, Geburten und Sterbefälle in einer bestimmten Region, Kommune usw. gewinnen wollte, auf die Personenstandsregister der Standesämter angewiesen. Die entsprechenden Personenstandsregister waren in der Obhut der Standesämter und bis 2009 dem Zugriff der Wissenschaft mehr oder minder entzogen. Die Personenstands- und Sicherungsregister sowie Sammelakten hatten den Status eines "einzigartigen" Schriftgutes. Im Unterschied zu anderem Schriftgut war es zwar vorhanden, aber es durfte in gewissermaßen untypischer Weise durch die Forschung nicht eingesehen werden. Wie auch bereits in vielen anderen Orten wurden die Delitzscher Standesamtsunterlagen seit Januar 2009 systematisch in die Verwaltung des Stadtarchivs überführt und vollständig in die Bestände eingearbeitet. Dabei handelte es sich um insgesamt 284 Personenstandsbücher, davon 32 Geburtenbücher, 85 Ehebücher und 155 Sterbebücher. Grundlage dafür war der §7 des Sächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 11. Dezember 2008. Diejenigen, die mit der gesamten Problematik nicht vertraut sind, stellen sich sicher die Frage, was an der neuen Gesetzesregelung so bedeutsam ist. Archivare und Historiker, Standesämter und Datenschützer streiten sich noch immer über die Durchführung bzw. praktische Umsetzung des neuen Personenstandsgesetzes. Leider wird dabei oft der wesentliche Kern dieses Gesetzes nicht beachtet. Seit dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, mit dem die staatliche Registrierung rechtlich festgelegt wurde, spiegelt sich in der Entwicklung der Personenstandsregister der Anspruch des modernen Staates wider, seine Bürger von der Geburt bis zum Tod dauerhaft zu erfassen. Die Einträge in diesen Registern bieten zentrale Daten für die historische Forschung.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird Historikern ab 2009 Einsicht in Personenstandsregister bzw. Durchsicht von Personenstandsregistern gewährt. Die gezielte Suche nach Personen über die Namensverzeichnisse zu den Registern wird die Recherchen deutlich erleichtern und differenzierte Forschungsergebnisse liefern, besonders die Arbeit der Biographen. Historiker hoffen, dass mit diesem Gesetz zu behördlichen Akten nur ein Anfang gesetzt wurde und in naher Zukunft auch andere Informationen staatlicher Institutionen leichter zugänglich gemacht werden könnten. Denken wir hier nur z. B. an die Akten der Amtsgerichte, an Scheidungsurteile und Testamtente sowie an die Entnazifizierungs- und Wiedergutmachungsakten, deren Aufbewahrung unterschiedlich gehandhabt wird und für deren Suche akribische verwaltungshistorische Kenntnisse erforderlich sind. Die immer weiter fortschreitende Familienforschung ist eine Herausforderung für die Archive, die eine Vermittlungsfunktion zwischen Schriftgutbildnern, der Wissenschaft und der Laienforschung einnehmen. Die von vielen meist belächelte Familienforschung wird mittlerweile durchaus sehr versiert betrieben und zahlreiche Familienforscher rekonstruieren nicht nur die eigene Abstammung, sondern betreiben längst darüber hinaus mikrohistorische Studien. Ab dem 1.1.2009 begann für die Ahnen- und Familienforscher eine neue Zeitrechnung, die alle lange herbeigesehnt haben. Ab diesem Zeitpunkt werden die älteren Personenstandsregister zu Archivgut und somit für die genealogische und historische Forschung in großem Umfang nutzbar. Die Personenstandsregister sind die wichtigste Einstiegsquelle der Ahnenforscher bei Ihren ersten Forschungen über Ihre Vorfahren. Die Urkunden für direkte Vorfahren konnten bisher schon als Kopie über die Standesämter angefordert werden. Für die Zeit vor 1874 werden vor allem Kirchenbücher, Steuerlisten und grundherrliche Unterlagen zur Erforschung der Vorfahren verwendet. Die fortgeschrittenen Genealogen erforschen aber nicht nur ihre Ahnen, sondern auch Nachkommen ihrer Vorfahren, nicht mit ihnen verwandte Familien oder die Bevölkerung ganzer Orte. Bisher standen die Personenstandsbücher für diese Arbeiten nicht zur Verfügung, da sie nur für direkte Vor- und Nachfahren einzusehen waren. Daher war es bisher notwendig, auf Ersatzquellen wie Häuserbücher, Volkszählungen, Melderegister oder sonstige Einzelfunde auszuweichen. Unverzichtbar sind die Personenstandsregister vor allem durch die umfangreichen Angaben zu Wohnorten und Hausnummern, Eltern, Beruf, Konfession und zum Geburtsort und -datum im Heirats- und Sterbeeintrag, die in den Kirchenbüchern oft nicht genannt werden. Besonders wichtig sind die Fortführungen am Rand der Urkunde, die gegebenenfalls Hinweise auf Heirat, Kinder und Tod liefern. Insbesondere kann man dadurch indirekt auch spätere Wohnorte einer Person ableiten. Das Personenstandsrechtsreformgesetz löst viele der oben genannten Probleme und bringt die genealogische Forschung im 19. und 20. Jahrhundert einen riesigen Sprung voran. Die folgende Liste führt die wichtigsten Vorteile aus Sicht der Genealogie auf:

1. Die Zeiträume, für die nun die Forschung möglich ist, gehen von 1874 bis 1899 bei Geburten, bis 1929 bei Heiraten und bis 1979 bei Verstorbenen. Die frühen Urkunden reichen mit ihren Informationen dabei bis weit ins 19. Jahrhundert zurück.

2. Eine ortsübergreifende Forschung wird durch die Lagerung der Bücher in Kommunalarchiven möglich und eine Zusammenarbeit untereinander würde sich positiv auswirken.

3. Verkartungen der Personenstandsbücher ganzer Orte können von den genealogischen Vereinen und deren Mitglieder umfangreich erstellt werden, wodurch mit einer Zunahme der Benutzerzahlen in den Archiven zu rechnen ist.

4. Personen anderer Konfessionen werden greifbar.

5. Beglaubigungsgebühren pro Urkunde entfallen bei der eigenen Forschung im Archiv.

6. Kirchliche Archive lehnen sich an diese Fortschreibungsfristen der Personenstandsbücher für die Kirchenbücher an und stellen ebenfalls weitere Jahrgänge der Forschung zur Verfügung. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass das Delitzscher Kirchenarchiv Kirchenbücher seit dem Jahre 1547 vollständig und lückenlos in seinem Bestand führt. Sie gehören damit zu den ältesten in Deutschland überhaupt.

Die Abwägung zwischen Datenschutz und Persönlichkeitsrechten sowie dem Interesse der historischen Forschung dürfte sich hier – wie auch bei den Personenstandsregistern – als schmaler Pfad erweisen, der von Archivaren und Wissenschaftlern in Zukunft kreativ und konstruktiv beschritten werden sollte. Unabdingbar für die Archivierung von Personenstandsunterlagen ist in jedem Fall die frühzeitige Einbeziehung der Organisationseinheiten innerhalb der eigenen Verwaltung, vor allem dann, wenn – wie meist zu erwarten sein dürfte – verstärkte Anstrengungen und damit einhergehend ein erhöhter Ressourceneinsatz erforderlich werden. Besonders wichtig ist dabei die Dokumentation: Es sollten Abgabelisten, die als Findhilfsmittel dienen können, möglichst in Tabellenform erstellt werden. Dementsprechend wurde durch das Stadtarchiv Delitzsch ein digitales Register als Findhilfsmittel erstellt und ist eine unersetzbare Unterstützung beim Auffinden der Personenstandseinträge. Mit insgesamt 54933 Registereinträgen sind alle Personenstandsfälle im oben genannten Zeitraum erfasst und können in kürzester Zeit aufgefunden werden, auch wenn das Datum der Einträge nicht bekannt ist. Der mit der Personenstandsgesetznovelle beabsichtigte freizügigere Zugang zu den Standesamtsunterlagen stößt u. a. bei Familienforschern, Erbenermittlern und Nachlasspflegern auf ein erhöhtes Interesse und würde ohne dieses Hilfsmittel einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Archive generieren. Im Unterschied zu den Registern, für die der archivgesetzliche Terminus „anbieten“ de facto „übernehmen“ bedeutet, unterliegen die Sammelakten der archivischen Bewertung. So besagt § 7 Abs. 2 PStG, dass für Sammelakten die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG für das jeweilige Register genannten Frist endet. Tatsache ist aber, dass die Sammelakten regional und lokal sehr unterschiedlich formiert sein können, obwohl es seit 1875 recht detaillierte Vorschriften zu ihrer Führung gab. Die archivgesetzlichen Vorschriften zur Benutzung gelten nach § 61 Abs. 2 PStG auch für Personenstandsunterlagen in den Standesämtern, denn nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend. In den Standesämtern muss also nach Ablauf der Fortführungsfrist und bis zur Abgabe an das zuständige Archiv die Nutzung nach Maßgabe des Archivgesetzes ermöglicht werden. Ein guter Grund, um auf eine rasche Abgabe an das Archiv hinzuarbeiten. Neben den Personenstandsregistern besitzen auch die Sammelakten, deren dauernde Aufbewahrung nicht vorgeschrieben ist, einen hohen Informationswert. Sammelakten zum Geburtenregister enthalten als erstes die Erstbeurkundungen. Folgebeurkundungen ergeben sich aus einer Vaterschaftsanerkennung, der Annahme als Kind, einer Namensänderung sowie durch Berichtigungen. Hinweise sind vermerkt bei Eheschließung des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes und Testmentsmitteilungen.

Die Sammelakten zum Eheregister enthalten als erstes wiederum die Erstbeurkundung. Folgebeurkundungen ergeben sich aus dem Tod der Ehegatten, Todeserklärung usw., Aufhebung oder Scheidung der Ehe, Namensänderung, Änderung der Religionszugehörigkeit und den Berichtigungen. Hinweise sind vermerkt bei Wiederverheiratung. Zum Sterberegister sind ebenfalls Sammelakten vorhanden. Diese enthalten die Erstbeurkundung und als Folgebeurkundung nur die Berichtigung. Hinweise ergeben sich aus einer Todeserklärung bzw. gerichtlicher Feststellung der Todeszeit. Die Bundeskonferenz der Kommunalarchive verabschiedete auf ihrer Tagung in Plauen am 27.04.2009 eine Empfehlung über die Verwendung der Personenstandsunterlagen in kommunalen Archiven: Der Namen und die Stellung einer Person, die sich aus den Merkmalen des Familienstandes ergibt, sind in den Personenstandsregistern dokumentiert. Das sind die wichtigsten Basisdaten zu einer Person. Der Quellenwert der Personenstandsregister beruht auf ihrer Vollständigkeit und ihrer Verlässlichkeit bei der Dokumentation dieser Daten. Mit Personenstandsregistern und Melderegistern kann die Bevölkerung einer Kommune komplett dokumentiert werden. In den Sammelakten kann sich der Wandel der Rechtsordnung aufgrund von gesellschaftlichen und sozialen Veränderungen widerspiegeln. So werden beispielsweise die Entwicklung des Scheidungsrechts oder spezielle Regelungen zur Adoption an konkreten Beispielen nachvollziehbar. Es ist jeweils zu prüfen, ob diese Erkenntnisse aus Parallelüberlieferungen der Gerichtsakten, Adoptionsakten, Meldekarteien oder anderer Unterlagen gewonnen werden können. Die Sammelakten enthalten vorbereitende Unterlagen für Beurkundungen des Personenstands, wie auswärtige Eheschließungen, geschiedene Ehen, vor der Ehe vorhandene Kinder, Ehefähigkeitsbescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen bei Verwandtenheiraten, Zustimmungen von Vormündern bei Heiraten Minderjähriger, Abschriften aus Familienbüchern, Totenscheine, Verfügungen der Aufsichtsbehörde, Entscheidungen der Gerichte, Entscheidungen und Anordnungen der Standesämter, Schriftverkehr zum Datenaustausch zwischen Standesämtern und weitere vielfältige Unterlagen. Des Weiteren können sie enthalten: Mitteilungen über nicht geschlossene Ehen, Mitteilungen zu Kirchenaustritten, vorbereitende Unterlagen zur Erstellung von Familienbüchern, ärztliche Bescheinigungen über Todesursachen. In der Regel werden sie Jahrgangsweise geführt. Gelegentlich sind Sonderfälle des Personenstands zusammengefasst und aus der chronologischen Serie ausgegliedert. Das Personenstandsgesetz wurde mehrmals novelliert. Diese Novellierungen wirken sich auf den Inhalt der Sammelakten aus und sind deshalb bei der Bewertung zu berücksichtigen. Die stärksten Veränderungen sind in der NS-Zeit 1935 und 1938, für die alte Bundesrepublik 1951 und für die ehemalige DDR 1957 und 1982 festzustellen. Wenn man sich für eine Auswahlarchivierung entscheidet, kann eine Bewertung nach folgenden Kriterien und Verfahren empfohlen werden: Zeittypische Unterlagen aus der NS-Zeit wie postmortale Eheschließungen, Ferntrauungen, spezielle Unterlagen zur Eheschließung etc. können archivwürdig sein, Auch in der Nachkriegszeit bis mindestens 1960 sind zeittypische Unterlagen zu erwarten, wie Todeserklärungen bei NS-Opfern, vermissten Soldaten, Kriegsgefangenen oder auch Urteilsbegründungen zu Hinrichtungen bei verurteilten Kriegsverbrechern. In den neuen Bundesländern enthalten die Personenstandsregister von ca. 1960 bis 1990 nur wenige Angaben, hier können die Sammelakten eine ergänzende Überlieferung sein. Im Stadtarchiv Delitzsch sind folgende Sammelakten vorhanden und werden auf jeden Fall dauernd aufbewahrt:

Beurkundung verschiedener Kriegssterbefälle des 1. und 2. Weltkrieges, einschließlich der Berichtigungen; Beurkundung von Todesfällen Wehrmachtsangehöriger in Gefangenenlagern; Eidesstattliche Erklärungen für vermisste Deutsche; Kriegssterbefälle und Sterbefälle der "Märzgefallenen"; Kriegssterbefälle, die zwischen 1939 und 1976 angezeigt wurden; schriftliche Todesanzeigen, Fragebögen, Mitteilungen des DRK; Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung und Beschlüsse des zuständigen Gerichtes dazu - durch Krieg und Gefangenschaft bedingte Todeserklärungen; Anzeigen von unnatürlichen Todesfällen - Suizid (Selbstmord) und Unglücksfälle; Namensänderungen und Vaterschaftsanerkennungen; Behördliche Namensänderungen, Namensfeststellungen und Personenstandsfeststellungen; Aufgebotsanträge mit Namen der Antragsteller, Angaben der Ehepartner, dazu erforderliche Personenstandsurkunden 1874-1929; Eheschließungen auf Ermächtigungen 1874-1928; eingegangene schriftliche Todesanzeigen und Sammelakten zum Sterberegister; Fragebogen zum Sterbebuch, Totenscheine 1944-1978.

Gemäß Archivrecht kann auch dieses Archivgut nach Ablauf der Schutzfristen nutzen, wer ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht. Berechtigtes Interesse bezeichnet nach dem geltenden Archivgesetz die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von persönlichen Belangen. In jedem Fall besteht ein grundsätzliches Recht zur Einsichtnahme – allerdings unter der Beachtung der archivgesetzlichen Nutzungsregelungen. Denn die Fortführungsfristen des § 5 Abs. 5 PStG wurden ja mit Bedacht so lang gewählt, um die personenbezogenen Schutzfristen der Archivgesetze zu egalisieren. Insbesondere für Genealogen dürfte der erleichterte Zugang und die Konzentration der Register nach Ablauf der Fortführungsfristen bei den Archiven eine erhebliche Verbesserung ihrer Forschungsbedingungen bedeuten. Im Klartext: Der Gesetzgeber wollte die Personenstandsunterlagen in die Hände der Archive geben, um einen freieren Zugang zu ermöglichen, er wollte keine neuen, höheren Hürden aufbauen. Personenstandsbücher , insbesondere Heiratsregister und deren Sammelakten, sind auch Hauptgrundlage sozialhistorischer Forschung. Die Heiratsurkunden enthalten die für die soziale Zuordnung besonders relevante Berufsangabe für Braut und Bräutigam, für deren Eltern und die Trauzeugen, daneben auch Hinweise auf den Geburts- und Wohnort . Damit lassen sich Aussagen erarbeiten, die über Aufstieg und Abstieg zwischen den Generationen, über Heirats- und Freundschaftskreise sowie über Wanderungen Auskunft geben. Anders als für die Genealogie ist für die sozialhistorische Forschung, die den Wandel gesellschaftlicher Strukturen nachzeichnen will, die einzelne standesamtliche Urkunde als solche nur von geringem Interesse. Namensangaben sind nur dann von Belang, wenn sie für eine Verknüpfung mit anderen Quellen gebraucht werden. In die Publikation der Forschungsergebnisse gehen die Namensangaben aber nicht ein. Dort interessieren nur die zusammenfassenden Daten für die verschiedenen sozialen Gruppen, etwa die durchschnittlichen Aufstiegsraten von gelernten im Vergleich zu ungelernten Arbeitern.

Beispiele für die Nutzung der Standesamtsunterlagen im Delitzscher Stadtarchiv:

Nehmen wir das Problem der Zwangsarbeiter. Viele ehemalige Zwangsarbeiter suchen heute noch verzweifelt Nachweise für ihre erzwungene Arbeit in Deutschland. Die Einsichtnahme in die Personenstandsbücher führte zu erstaunlichen Ergebnissen. Alle Kinder von Zwangsarbeiterinnen wurden in den Geburts- bzw. Sterbebüchern registriert. Das lässt auf den Umfang und den Anteil der Zwangsarbeiter an der Gesamtbevölkerung schließen. So befand sich 1944/1945 ein als "Kinderhort" bezeichnetes Heim in der Gemeinde Werbelin für Kinder von Zwangsarbeiterinnen. Kaum ein Kind wurde älter als ein Jahr. Die Leichname wurden neben dem Dorf auf einem Acker vergraben. Heute existiert das Dorf nicht mehr, da es 1989 im Rahmen des Kohleabbaus devastiert worden war. Nun können wir diesen grauenhaften Vorgang recherchieren. Die Geburten- und Sterbebücher der Personenstandsbücher enthalten mehrere 100 Namen von Zwangsarbeitern und ihren Kindern. Die Überlebenden finden hierin einen Beleg - und wie viele von ihnen gibt es noch heute, die nur wissen, dass sie in oder bei Delitzsch geboren sind. Hier lässt sich feststellen, wo evt. ein Lager für Zwangsarbeiter war oder wo die Zwangsarbeiter hauptsächlich eingesetzt waren. Durch die Adressen werden weitere Recherchen am jeweiligen Standort möglich. Einige Adressen benennen Firmen, die wohl - in welcher Weise auch immer - mit Zwangsarbeitern zu tun hatten. Die Vermutung liegt nahe, dass sie dort ihre Zwangsarbeiter wohnen ließen. Die Bücher des Standesamtes erlauben detaillierte Aussagen zur Herkunft der Gefangenen. Auch auf die Frage, wie Kinder von Zwangsarbeiterinnen behandelt wurden, finden sich erste Antworten: Ende 1944 und Anfang 1945 verstarben überdurchschnittlich viele Kinder, meist an Ernährungsstörung. Diese Spur muss weiter verfolgt werden, denn aus zahlreichen anderen Orten ist bekannt, dass die Kinder in speziellen Heimen zu Tode gepflegt wurden, was auf jeden Fall für Werbelin zutraf.

Die Unterlagen werden auch in Angelegenheiten des Vermögens- und Lastenausgleichs oder um Personenstandsfälle von Vertriebenen zu dokumentieren, deren sonstige Unterlagen verloren sind, benötigt. Vor allem die Rechts- und Vermögensämter in Dresden, Leipzig und Magdeburg sind auf solche Zuarbeiten durch die Kommunalarchive und somit auch auf das Stadtarchiv Delitzsch angewiesen. Im sozialen Bereich sind Untersuchungen und Forschungen möglich, die die hohe Kindersterblichkeit vor allem im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts betreffen. Durch Beischreibungen können in Personenstandsunterlagen und Sammelakten Hinweise auf Kinder, Scheidungen, Tod des Ehepartners und zeitweilig auch Todesursachen gefunden werden. Das ist vor allem dann wichtig, wenn deren Geburt oder Tod nicht in Delitzsch erfolgte. Im Heiratsbuch sind bis 1920 auch die Eltern der Ehepartner genannt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass für den Zeitraum zwischen 1933 und 1949 kaum Unterlagen oder Dokumente im Stadtarchiv Delitzsch vorhanden sind. Hier war es durch die Personenstandsunterlagen möglich, in Zusammenarbeit mit der Stiftung Sächsischer Gedenkstätten Dresden über 180 ausländische Kriegstote, die auf dem Delitzscher Friedhof begraben sind, zu identifizieren. Dabei handelte es sich um Kriegsgefangene und auch um zivile Zwangsarbeiter. Bei der Erforschung des Schicksals Delitzscher Speziallagerhäftlinge in russischen Lagern von 1945 bis 1950 waren die Personenstandsunterlagen eine unverzichtbare Hilfe. Die uns zur Verfügung stehenden Quellen waren entweder sehr mangelhaft oder von Fehlern behaftet. Vor allem durch Transkriptionsfehler (Übertragung der deutschen Schreibung in die kyrillische und umgekehrt) wurde eine Identifizierung bzw. Zuordnung eines großen Teiles der Namen außerordentlich erschwert. Entweder wurden viele Namen falsch geschrieben oder der Geburtsort ließ sich nur erraten und statt den Geburtsdaten war nur das Geburtsjahr angegeben. Anhand des uns zur Verfügung stehenden Namensverzeichnisses konnten viele Daten abgeglichen werden. Obwohl bereits etwa 300 ehemalige Lagerhäftlinge des Kreises Delitzsch identifiziert werden konnten, können nun in Zusammenarbeit mit anderen Kommunalarchiven weitere Opfer ausfindig gemacht werden. Die Aufarbeitung der Personenstandsunterlagen in den Kommunalarchiven steht erst am Anfang. Die Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten lässt erahnen, wie wichtig diese Unterlagen für die historische Forschung in Zukunft sein werden. Man kann mit Recht feststellen: Mit dem neuen Personenstandsgesetz wurde eine weitere Brücke in die Vergangenheit geschlagen.

Quellen:

Beschluss der Bundeskonferenz der Kommunalarchive vom 27.04.2009 in Plauen, veröffentlicht in: Archivpflege in Westfalen-Lippe, Heft 71/2009, Seite 29-31.

Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 11.12.2008, in: Sächsisches Gesetz- und Verord

Kocka, Jürgen: Übertriebener Datenschutz behindert die historische Forschung, in: Mitteilungen des Hochschulverbandes, Heft 4, 1986, S.193f.

nungsblatt, Nr. 20/2008 vom 31.12.2008, S. 938f.

Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, §§ 5 und 7.

Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, RGBl S. 23.

Schaser, Angelika: Das Personenstandsreformgesetz vom 19. Februar 2007 – Neue Perspektiven für die historische Forschung; in: Dokumentation des 5. Detmolder Sommergesprächs am 27.08.2008 im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (Hg.), Staats- und Personenstandsarchiv Detmold.

Stumpf, Marcus; Archivierung von Personenstandsunterlagen durch Kommunalarchive – Möglichkeiten der Umsetzung und nutzungsrechtliche Aspekte; in: Archivpflege in Westfalen-Lippe, Heft 71/2009, S. 23-28.