Hinweise zur Archivsatzung und Archivgebührensatzung
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Satzung der Stadt Delitzsch über die Erhebung von Benutzungsgebühren
und die Erstattung von Auslagen des Stadtarchivs Delitzsch
(Archivgebührensatzung)
bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Stadt Delitzsch vom 6. Juli 2018
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28. Juni 2023
bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Delitzsch vom 20. Juli 2023
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), beide jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62 bzw. 116), sowie des § 25 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 27. Juni 2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Delitzsch erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs Delitzsch (im Folgenden: Archiv) als öffentliche Einrichtung der Stadt Delitzsch Benutzungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung.
(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).
(3) Kosten (Gebühren und Auslagen) für nicht in diesem Verzeichnis genannte Amtshandlungen werden gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Delitzsch in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist derjenige,
1. der das Archiv benutzt oder
2. in dessen Interesse die Benutzung erfolgt,
3. der die Benutzungsgebühr und Auslagen gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt oder
4. der kraft Gesetzes für die Schuld eines anderen haftet.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigungen
(1) Die Gebühr nach Ziffer II des Gebührenverzeichnisses wird nicht erhoben für Archivbenutzungen, die
1. Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge oder die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Wohngeldgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes betreffen,
2. wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschungen dienen,
3. durch Schüler, Auszubildende und Studierende im Rahmen von Unterricht, Ausbildung und Studium erfolgen.
(2) Die Gebühr nach Ziffer II des Gebührenverzeichnisses wird um die Hälfte ermäßigt für
1. Schüler, Auszubildende und Studierende, die nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 fallen,
2. Arbeitslose, Empfänger von Grundsicherungsleistungen,
3. Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes,
4. Freiwillige im sozialen/ökologischen Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises und sofern keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden.
(4) Von einer Gebührenerhebung kann im Einzelfall ganz oder teilweiseabgesehen werden, wenn
1. die Archivbenutzung einfacher Natur ist und lediglich einen geringfügigen Aufwand erfordert,
2. die Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde,
3. das öffentliche Interesse an der jeweiligen Benutzung überwiegt oder
4. sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen.
(5) Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen entbinden nicht von der Zahlung der Gebühren nach Ziffer III des Gebührenverzeichnisses und der Auslagen gemäß § 4.
§ 4
Auslagen
Neben den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben. Auslagen sind insbesondere:
1. Entgelte für Postleistungen,
2. sonstige im Zusammenhang mit dem Versand anfallende Kosten (z. B. für Verpackung und Versicherung),
3. die anderen Behörden, Stellen und Dienstleistern für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge, soweit sie der Stadt gegenüber berechnet werden.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühren entstehen mit Inanspruchnahme des Archivs, unabhängig vom Erfolg der Recherche.
(2) Benutzungsgebühren und Auslagen werden sofort nach Beendigung der Benutzung mit Bekanntgabe der Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt durch das Archiv bestimmt ist.
(3) Das Archiv kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschussleistung abhängig machen. Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Schuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Stadt Delitzsch für die Benutzung des Stadtarchivs vom 20. Februar 2003 außer Kraft.
Anlage
Verzeichnis über die Benutzungsgebühren des Stadtarchivs Delitzsch
(Gebührenverzeichnis)
I. Persönliche Benutzung des Archivs (Direktbenutzung)
Eine Einführung in die Bestände und die Einsichtnahme in Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgut sowie in Findhilfsmittel sind gebührenfrei.
II. Rechercheaufträge und Auskünfte
Sämtliche Rechercheleistungen und Auskunftsleistungen
je angefangene halbe Arbeitsstunde 21,62 €
III. Anfertigung von Reproduktionen (Kopien, Filme, Scans)
1. Reproduktionen DIN A4, je gedruckte/gescannte Seite 0,50 €
2. Reproduktionen DIN A3, je gedruckte/gescannte Seite 1,00 €
3. Bereitstellung digitaler Reproduktionen je Datei 2,16 €
4. Zuschlag für besonderen Aufwand (z. B. Bearbeitung von Dateien, besondere Formate)
je angefangene halbe Arbeitsstunde 21,62 €