Enzyklopädie der Hexerei - Die westliche Tradition

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Enzyklopädie der Hexerei - Die westliche Tradition
Originaltitel: Encyclopedia of Witchcraft - The Western Tradition (4 Volumes, English)

 Unter diesem Titel erschien im Jahre 2006 eine Enzyklopädie in den USA. Das vierbändige Werk ist bis heute die in den USA maßgebliche Zusammenstellung des Wissens über die Hexerei, Hexenjagd und Inquisition in Europa für den Zeitraum von 1430 bis 1750. Hexenverfolgung hatte es bis dahin in den nordamerikanischen Kolonien, anders als in Europa, nur vereinzelt gegeben. Eine dieser Ausnahmen bildeten die Hexenprozesse von Salem (Salem witch trials) im Jahr 1692. Die Enzyklopädie enthält Angaben über Ursprung, Ausdehnung, Hintergründe und den endgültigen Niedergang des Hexenwahns in Westeuropa und eine Fülle weiterer Fakten. Dieses Wissen ist in vier reichlich illustrierten und alphabetisch geordneten Bänden auf insgesamt 1238 Seiten eingebunden. Mehr als 170 ausgezeichnete Wissenschaftler auf dem Gebiet der Geschichte des Mittelalters erarbeiteten über 750 Einträge. Die Enzyklopädie entstand unter der Leitung des renommierten amerikanischen Geschichtswissenschaftlers Professor Richard M. Golden. Der ehemalige Leiter des Museums im Barockschloß Delitzsch und heutige Oberbürgermeister der Stadt Delitzsch, Dr. Manfred Wilde, wurde von Professor Golden gebeten, für dieses Werk einen Beitrag über die Hexerei und die Hexenverfolgung im damaligen Kursachsen zu schreiben. Dr. Wilde hatte durch seine Habilitationsschrift "Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen", die 2003 veröffentlicht wurde, nicht nur sein umfangreiches Wissen unter Beweis gestellt, sondern sich auch international Anerkennung verschafft. Unter dem Stichwort "Saxony, Electorate of" kann man heute seine für die Enzyklopädie geschriebene Zusammenfassung der wichtigsten Fakten über die Hexenverfolgung im Kurfürstentum Sachsen, zu dem bekannterweise auch Delitzsch gehörte, nachlesen.

Witchcraft - Vorderseite

 

Encyclopedia of Witchcraft The Western Tradition (4 Volumes, English)
Enzyklopädie der Hexerei - Die westliche Tradition (4 Bände, in englischer Sprache)
Herausgeber: Prof. Richard M. Golden (Richard M. Golden ist Professor für Geschichte an der Universität Nordtexas in Denton. Er ist unter folgender E-Mail-Adresse zu erreichen: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.)
Sprache: Englisch
ISBN-10: 1-57607-243-6
ISBN-13: 978-157607-243-1
ISBN-ebook: 1-85109-512-8
Größe: 12,1 x 23,5 x 30,5 cm
Seiten: 1238
Verlag: ABC-Clio 2006


Im Folgenden wird hier der in der Enzyklopädie veröffentlichte Originaltext in englischer Sprache wiedergegeben und danach der dem Original entsprechende Text in deutscher Sprache.


SAXONY, ELECTORATE  OF

There were more than 900 accused witches, approximately one-third of whom were executed, in the Electorate of Saxony, which lay in the eastern part of the old German empire, bordering the kingdom Bohemia with Silesia, the Electorate of Brandenburg-Prussia, the Archbishopric of Magdeburg, the counties of Mansfeld and Schwarzburg, Hessen, and the Thuringian duchies.  Strong relations with its neighbors affected jurisprudence through the exchange of knowledge between the legal faculties of its regional universities, Leipzig (founded 1409) and Wittenberg (founded 1502); both taught Roman and canon law.  Foreign jurists often entered Saxon service, and Saxon jurists served in neighboring domains. The reception of Roman law coexisted with traditional common law; both affected legal praxis.

Although inquisitorial trials for heresy and sorcery appeared in Electorate of Saxony by the fifteenth century, traditional criminal laws and regional legal systems remained of central importance in the sixteenth century. In the mid-eastern German states, the Sachsenspiegel ("Saxon mirror") already stipulated death at the stake for sorcery and heresy in its oldest known version, written around 1224/1227. Shortly after 1500, it was enlarged by a gloss making necromancy, fortunetelling, and magical healing into criminal offenses. The completely new criminal offence of witchcraft arose in the fifteenth century in connection with the punishment of heretical Waldensians in Saxony, particularly around Sangerhausen and Dresden, where secular courts repeatedly mingled charges of heresy with sorcery and ordered burnings. However, unlike most of western Germany, where full-blown diabolical witchcraft developed long before 1500, belief in maleficent magic remained dominant in Saxony. Moreover, due to the legally independent position of the Electorate of Saxony, Charles V's 1532 criminal code, the Carolina, had no legal force here.

After the 1572 Saxon Constitutionen took effect, the differences between the Imperial criminal code (Halsgerichtsordnung) and the Saxon systems of laws involved many questions of civil and criminal law as well as trial procedures.  Re-defining the crime of sorcery caused far-reaching differences in sentencing.  Several jurists and specialists in criminal law found the Malleus Maleficarum (1486) of special importance in this respect. Punishing sexual intercourse with the devil by death at the stake, even when no damage from sorcery had resulted, was new.  An accusation from a private party usually started the proceedings in witch trials. However, individual cases could also be started by the Saxon chancellery or by the lord of a manor.  Before the seventeenth century, these proceedings allowed no defense by defendants or their family members; formal defences are verifiable only in exceptional cases.

The 1572 Saxon legal constitutions banned appeals to higher authorities in criminal proceedings.  Local feudal courts stood under supervision by learned jurists who co-ordinated the process; the final verdict or judgement had to be approved by legal experts on the Schöffengericht or university law faculties approved by the Electors.  The Leipzig learned jurists (Schöffengericht) made the majority of judgments for Saxony in criminal proceedings, whereas the importance of the law professors of Wittenberg declined. Among the over 900 individuals accused of witchcraft in Saxony, officials of the Elector sentenced the largest portion. Town and manor courts saw fewer persons charged with the crime of the sorcery; nevertheless, they handled approximately a third of the over 900 defendants in Saxony who were accused of sorcery (first execution in 1407). The number of criminal proceedings was approximately proportionate to the total population (about 700,000 in the electorate by1600). No significant differences in witch hunting existed between the different courts, although in rural areas the probability of being accused of sorcery were statistically about 10 percent higher than in towns. Special responsibility for the execution of criminal proceedings fell to rural officials for upholding law and order (Schösser) and on town judges.  In some special cases, such as the county of Henneberg, criminal trials fell under the common administration of different sovereigns.

Proceedings related to the criminal offences of witchcraft and sorcery were also made against magicians and magical healers, fortunetellers, and those engaged in "superstitious" practices. For crimes of magic without harmful consequences, the guilty were usually exiled. Even a few persons sentenced to death were exiled; more often, however, the death penalty was 'graced' by decapitation with the sword instead of burning at the stake.  After 1661, a death sentence could also be commuted to forced labor for the prince (territorial lord).  Minor forms of sorcery required milder punishments, e.g., being put in the pillory, whipping, house arrest, or even - at the request of the respective partner - the nullification of marriage.  Some guilty people were banished; other defendants were fined; parish priests were removed from office; and some proceedings were dismissed.

In Saxony, most accusations of sorcery or witchcraft were socially instrumented. They were triggered by various factors: hailstorms and their consequences; accusations from sick people; behavior in disputes with neighbors or within the family.  Unsuccessful healing and other magical practices also provoked suspicion.  Sorcery, heresy, and witchcraft trials lasted more than 350 years, starting in 1407. Two main periods of verifiable proceedings lasted from 1610 to 1630 and from 1655 to 1665, when the number of executions reached its peak. Women comprised 73 percent of those tried for witchcraft in Saxony; most of them were still married but no longer of childbearing age. However, at least 22 children were also accused of sorcery; as a rule, they were beaten and then given into the care of clergymen for education.  Social status clearly mattered in Electorate of Saxony.  Married women of good social condition usually escaped punishment in witchcraft trials and could expect an acquittal or the suspension of executions.  Widows of low social status were more frequently affected by death sentences, in significantly higher numbers than could otherwise be expected, given the share of Saxony's population without possessions. Nevertheless, persons accused of sorcery came from all layers of the population, from beggars to farmers, burghers, and even from the nobility, roughly in proportion to the statistical size of each respective group within the total population. Neither Saxony's rulers nor their Lutheran church ever mounted campaigns against sorcery and witchcraft after the Reformation while enforcing its new confessional dogmas.  No religious or ethnic minorities were accused of witchcraft: Saxony's few Roman Catholics, its Slavonic Sorbian population, and its Jews remained undisturbed.

The new Saxon criminal regulations of 1661, substantially influenced by Benedict Carpzov, marked an important break, beginning a slow legal disintegration of the elements of the criminal offence of witchcraft.  Saxony's last known death sentence for sorcery was carried out in 1689, when the manor court of Ostrau (Amt Delitzsch) had Anna Maria Braune burned at the stake, following a judgement by learned jurists (Schöffenstuhl) in Halle/Saale. Alongside Saxon jurists, physicians and theologians also supported the start of decriminalizing judgements for sorcery by the second half of the seventeenth century.  The end of death sentences in Saxon witchcraft trials was also closely connected with the replacement of the scholastic tradition by the teachings of natural law. Saxony's final criminal proceeding against the offense of sorcery dates from 1766.

 

MANFRED WILDE;


TRANSLATED BY LARS-UWE FREIBERG

AND JONATHAN STICKNEY

 

References and further reading:


Blaschke, Karlheinz. 1956. "Zur Behördenkunde der kursächsischen Lokalverwaltung." Pp. 343-363, in Archivar und Historiker. Festschrift zum 65. Geburtstag von Heinrich Otto Meisner. Edited by Wolfgang Leesch et al. Berlin: Staatliche Archivverwaltung.

Boehm, Ernst. 1939-1940. "Der Schöppenstuhl zu Leipzig und der sächsische Inquisitionsprozess im Barockzeitalter."  Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 59, nos. 3.-6., (1940): 371-410 and 620-639; no. 60 (1941): 155-249; no. 61 (1941): 300-403.  Berlin: Walter de Gruyter & Co.

Lück, Heiner. 1997. Die kursächsische Gerichtsverfassung 1423-1550. Cologne, Weimar, and Vienna: Böhlau.

Lück, Heiner. 1998. Die Spruchtätigkeit der Wittenberger Juristenfakultät. Organisation-Verfahren-Ausstrahlung. Cologne, Weimar, and Vienna: Böhlau.

Wilde, Manfred. 2002. "Hexenprozesse und Landesherrschaft: Der Schöffenstuhl, die Juristenfakultät und das Oberhofgericht in Leipzig und ihre Bedeutung für Hexenprozesse in Kursachsen." Pp. 149-166 in  Landesgeschichte und Archivwesen. Edited by Renate Wissuwa, Gabriele Viertel, and Nina Krueger. Dresden: Sächsisches Druck- und Verlagshaus.

Wilde, Manfred. 2003. Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen. Cologne, Weimar, and Vienna: Böhlau.


Bei dem deutschen Text handelt es sich nicht um eine wortwörtliche Übersetzung. Der Text wurde dem deutschen Ausdruck angepasst.

Hexenprozesse und Hexerei im Kurfürstentum Sachsen

Es gab mehr als 900 angeklagte Hexen im Kurfürstentum Sachsen, davon wurden etwa ein Drittel hingerichtet. Das Kurfürstentum Sachsen war eine Landesherrschaft innerhalb des alten Deutschen Reiches in Mitteleuropa. Es hatte eine gemeinsame Grenze mit dem Königreich Böhmen, mit Schlesien, dem Kurfürstentum Brandenburg, dem Fürstentum Anhalt, dem Erzstift Magdeburg, den Grafschaften Mansfeld und Schwarzburg, Hessen und den thüringischen Herzogtümern. Mit diesen benachbarten Herrschaftsbereichen bestanden starke Wechselbeziehungen in der ethnografischen Disposition, im Handel, im intelektuellen Wissenstransfer zwischen den Universitäten und damit im Zusammenhang stehend auch den Rechtswissenschaften. Mit der Gründung der Universitäten Leipzig (1409) und Wittenberg (1502) entstanden gleichzeitig juristische Fakultäten, die im Zivilrecht, Strafrecht und Kirchenrecht lehrten. Ein reger Erfahrungsaustausch zwischen den mittel- und westeuropäischen Universitäten war gegeben, so dass ebenso ausländische Juristen in kursächsischen Diensten standen wie auch Sachsen vielfach in benachbarten Herrschaftsbereichen. Das rezipierte Römische Recht bildete ebenso wie traditionelle Rechtsgewohnheiten den Lehrinhalt und somit in wechselseitiger Beziehung und Gewichtung auch in der Rechtssprechung. Die Ketzer-, Zauberei- und Hexenprozesse waren im Kurfürstentum Sachsen spätestens seit dem 15. Jahrhundert eingebettet in das System der Strafverfahren, die für diese Sachgruppe ausschliesslich inquisitorisch geführt worden sind. Bis in das 16. Jahrhundert hinein waren traditionelle Gewohnheitsrechte und regionale Rechtsordnungen von zentraler Bedeutung. Daneben war der um 1224/27 von Eike von Repgow in deutscher Sprache niedergeschriebene "Sachsenspiegel" im gesamten mitteldeutschen Raum im Gebrauch, der bereits in seiner ältesten bekannten Ausführung den Feuertod für Zauberei und Ketzerei vorsah. Kurz nach 1500 wurde durch eine Glosse im "Sachsenspiegel" der Straftatbestand um das Wahrsagen und Segensprechen erweitert.

Die Herausbildung des Hexereistraftatbestandes in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts stellte einen wichtigen Paradigmenwechsel dar. Die Vorstellung des Schadenszaubers wurde geistesgeschichtlich mit dem Glauben an die Existenz einer ketzerischen Sekte in Verbindung gebracht. Die Bekämpfung der Waldenser in Kursachsen lässt sich besonders um Sangerhausen und Dresden nachweisen und wurde bereits zu diesem Zeitpunkt vor weltlichen Gerichten geführt. Mehrfach kam es dort zu Ketzer- und Zaubereranklagen und Verbrennungen. Im Gegensatz zu anderen deutschen Herrschaftsbereichen erreichte in den wettinischen Landesherrschaften der neu aufgekommene Begriff der Hexerei trotzdem keinen herausragenden Stellenwert. Dominant blieb der Glauben an die Realität des Schadenszaubers. Aufgrund der rechtlich eigenständigen Stellung des Kurfürstentums, hatte die 1532 Gesetzeskraft erlangte "Carolina", die "Halsgerichtsordnung" Kaiser Karls V.,  keine Gültigkeit. Mit den 1572 in Kraft getretenen kursächsischen "Constitutionen" sollten aber die Differenzen zwischen dem Reichsgesetz der "Carolina" und den sächsischen Rechtsordnungen ausgeräumt werden. Auch waren darin alle Fragen zum Zivil- und Strafrecht sowie zum Prozessverlauf geregelt. Die Festsetzungen zum Zauberei- und Hexereiverbrechen erfuhren darin eine weitreichende Differenzierung in ihrer Strafmaßzuschreibung. In dieser Beziehung war der über mehrere Juristen und Staatsrechtler übernommene "Malleus maleficarum" (Hexenhammer) von besonderer Bedeutung. Neu war vor allem die Aufnahme der mit dem Feuertod zu ahndenden Teufelsbuhlschaft auch dann, wenn niemandem ein Schaden durch Zauberei entstanden war. Der Einleitung eines Inquisitionsverfahrens ging in aller Regel eine Anzeige am lokalen Gerichtstag voraus, ist im Einzelfall aber auch von der landesherrlichen Kanzlei oder einer Rittergutsherrschaft angewiesen worden. Die formal gesehen neutrale Verfahrensführung ließ Sanktionen von Seiten des Angeklagten oder dessen Angehörigen kaum zu, nur im Ausnahmefall und erst seit dem 17. Jahrhundert ist eine Verteidigung belegbar. Berufungsverfahren in eine höhere Instanz waren nach den Grundsätzen der kursächsischen Gerichtsverfassung für Strafverfahren ausgeschlossen. Eine zentrale Rolle für die Führung von Strafverfahren kam den lokalen Gerichten zu. Sie standen unter der Leitung von gelehrten Juristen, die die Prozessabschnitte koordinierten. Die Zwischen- und Endurteile mussten von speziell durch die Landesherren bestätigten Gelehrten ("Schöffenstühlen") oder Juristenfakultäten extern eingeholt werden. Durch landesherrliche Weisung erlangte der Leipziger Schöffenstuhl für die Spruchfassung in Strafverfahren eine herausragende Bedeutung für Kursachsen, wohingegen die Wittenberger Spruchbehörden Einschränkungen unterlagen.

Von den bisher nachweisbaren über 900 Anklagen gegen Einzelpersonen in Kursachsen wurde der größte Teil vor landesherrlichen Ämtern verhandelt, von denen für etwa ein Drittel der Angeklagten Todesurteile gefällt und vollstreckt worden sind. Vor Stadt- und Rittergutsgerichten waren quantitativ zwar weniger Personen wegen des Zauberei- und Hexereidelikts angeklagt, wobei auch dort etwa ein Drittel hingerichtet worden sind. Der Unterschied in der Zahl der geführten Strafverfahren stand etwa im proportionalen Verhältnis zur Gesamtbevölkerung. Damit lassen sich keine signifikanten Unterschiede in der Hexenverfolgung zwischen den verschiedenen Gerichten feststellen. Die Wahrscheinlichkeit, der Hexerei angeklagt zu werden, war statistisch gesehen auf dem Lande um etwa 10% höher als in der Stadt. Für die Durchführung von Strafverfahren kam den Schössern und Stadtrichtern als Amtsträger eine besondere Bedeutung zu. Sie leiteten alle Verfahrensabschnitte, was sie als Berufsgruppe verantwortlich für Ballungen von Hexenprozessen machen konnte. Ebenso können es aber auch die besonderen Rechtsverhältnisse unter der gemeinschaftlichen Verwaltung verschiedener Landesherrschaften gewesen sein, wie beispielsweise in der vormaligen Grafschaft Henneberg.

Den Straftatbeständen der Hexerei und Zauberei verwandt, wurden auch Verfahren gegen Segensprecher, kluge Leute und magische Heiler, Wahrsager und wegen abergläubischer Händel geführt. Daran wird der sehr differenzierte Umgang mit Tatvorwürfen im Rechtsalltag deutlich, was auch für die Strafmaßzuschreibung zutraf. Zum Feuertod Verurteilte wurden manchmal auch zur Vollstreckung der Todesstrafe durch Köpfen mit dem Schwert begnadigt. Für Delikte nichtschädigender Magie wurde in der Regel die Landesverweisung ausgesprochen. Bei einigen wenigen Fällen hat man auch bereits ausgesprochene Todesurteile in Landesverweisung oder nach 1661 in Festungsbauhaft umgewandelt. Gab es darüber hinaus außer dem Vorwurf des Hexenwerkes noch andere Delikte wie zum Beispiel Diebstahl und Brandstiftung, erfolgte die  Urteilsvollstreckung durch Tod mit dem Strang, Tod durch Rädern oder zum Tod durch das Schwert. Für leichtere Zaubereivergehen lassen sich bestimmte Ehrenstrafen wie Stehen im Pranger, Züchtigung, Haft- oder Geldstrafe und sogar die Genehmigung zur Ehescheidung belegen. In minderschweren Einzelfällen wurden Entscheidungen auch direkt von der landesherrlichen Kanzlei und den Rittergutsherrschaften getroffen. Dazu gehörten die Niederschlagung von Verfahren, Verhängung einer Geldstrafe, die Landesverweisung ohne Urteil und die Amtsenthebung von Pfarrern. Kindern wurde in der Regel die Züchtigung und dann folgend die Belehrung durch Geistliche zuerkannt. Hexerei- und Zaubereischuldzuweisungen wurden auch in Kursachsen in den meisten Fällen sozial instrumentalisiert. Als auslösende Faktoren kamen Unwetter und deren Folgen zur Wirkung, Kranke als Zielpersonen von Schuldzuweisungen und Sozialverhalten im Nachbarschaftsstreit und innerhalb von Familien. Heilkundige Personen und Drogengebrauch konnten ebenso in Verdacht kommen wie landfahrende Personen. Einige waren auch aufgrund ausgeübter magischer Praktiken in Verdacht gekommen. Der Frauenanteil bei den Anklagen betrug in Kursachsen 73%, von denen wiederum der übergroße Teil noch verheiratet aber nicht mehr im gebährfähigen Alter war. Es wurden aber auch mindestens 22 Kinder vor Gericht der Zauberei beschuldigt. Der Verheiratete mit gutem Sozialstatus entging in einem Hexenprozess eher einer Bestrafung und konnte mit einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung rechnen. Dagegen war eine Witwe auf niederem sozialen Niveau häufiger von einem Todesurteil betroffen. Dort wo sich die soziale Disposition ablesen liess, konnte ansonsten keine signifikant höhere Zahl aus dem besitzlosen Anteil der Bevölkerung festgestellt werden.

Betroffen waren Personen aus allen Schichten der Bevölkerung, von der Bettlerin über den Bauer, den Bürger und sogar Personen des Adels. Das gilt auch im Verhältnis zur statistischen Größe der jeweiligen sozialen Gruppe zur Gesamtbevölkerung. Zauberei- und Hexereivorwürfe wurden in Kursachsen von Seiten der Landesherrschaft und der Kirche auch in nachreformatorischer Zeit nicht für die Durchsetzung der neuen Glaubenslehre oder gegen ethnische Minderheiten instrumentalisiert. Den wenigen von einer Verdächtigung betroffenen Katholiken, slawischen Sorben und Juden machte man nicht ihren Glauben zum Vorwurf. Der Gesamtzeitraum archivalisch belegbarer Zauberei-, Ketzerei- und Hexenprozesse erstreckte sich, beginnend 1409, über 350 Jahre. Bei der Gesamtzahl der belegbaren Verfahren lassen sich zwei zeitliche Schwerpunkte ablesen. Es sind die Zeiträume von etwa 1610 bis 1630 und 1655 bis 1665, in denen im gleichen Maßstab auch die Zahl der Vollstreckungen von Todesstrafen in die Höhe schnellte. 

Eine wichtige Zäsur bei der Gesetzgebung stellte die 1661 in Kraft getretene kursächsische Polizeiordnung dar, die maßgeblich von Benedict Carpzov beeinflusst worden ist. Sie steht am Beginn eines -wenn auch langsamen- Liberalisierungsprozesses bei der Kodifizierung dieses Straftatbestandes. Trotzdem wurde noch 1689 ein letztes Todesurteil für Hexerei in Kursachsen vollstreckt. Das Rittergutsgericht in Ostrau/ Amt Delitzsch ließ, nach einem Urteilsspruch des Schöffenstuhles in Halle/ Saale, Anna Maria Braune lebendig auf dem Scheiterhaufen verbrennen. Noch bis zum Jahr 1766 lassen sich inquisitorisch geführte Verfahren zum Straftatbestand der Zauberei belegen, die aber bereits seit etwa 1700 zumeist mit Verfahrenseinstellung beendet worden sind. Am Anfang der Liberalisierung bei der Beurteilung des Hexendelikts in Sachsen standen neben Juristen auch Mediziner und Theologen. Damit wurde bereits mit Beginn der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts interdisziplinär das Strafrechtsproblem der Hexerei rational hinterfragt und die Aufklärung eingeleitet. Das Ende der Vollstreckung von Todesurteilen in Hexenprozessen stand in engem Zusammenhang mit der Ablösung der scholastischen Tradition durch die Naturrechtslehre.


DR. MANFRED WILDE

 


Verwendete wissenschaftliche Bücher:


Blaschke, Karlheinz. 1965. Zur Behördenkunde der kursächsischen Lokalverwaltung. In: Archivar und Historiker (Zum 65. Geburtstag von Heinrich Otto Meisner), S.343-363. Berlin.

Boehm, Ernst. 1939/1940. Der Schöppenstuhl zu Leipzig und der sächsische Inquisitionsprozeß im Barockzeitalter. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 59.Band, 3.-6. Heft. Berlin.

Lück, Heiner. 1997. Die kursächsische Gerichtsverfassung 1423-1550 (=Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte, 17.Band). Koeln/ Weimar/ Wien: Boehlau Verlag.

Lück, Heiner. 1998. Die Spruchtätigkeit der Wittenberger Juristenfakultät. Organisation-Verfahren-Ausstrahlung. Koeln/ Weimar/ Wien: Boehlau Verlag.

Wilde, Manfred. 2002. Hexenprozesse und Landesherrschaft. Der Schöffenstuhl, die Juristenfakultät und das Oberhofgericht in Leipzig und ihre Bedeutung für Hexenprozesse in Kursachsen. In: Renate Wißuwa/ Gabriele Viertel/ Nina Krüger (Hg.). Landesgeschichte und Archivwesen (Festschrift für Reiner Groß zum 65. Geburtstag), S.149-166. Sächsisches Druck- und Verlagshaus Dresden.

Wilde, Manfred. 2003. Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen. Koeln/ Weimar/ Wien: Boehlau Verlag.